Vorstand und Aufsichtsrat identifizieren sich mit den Zielen des Deutschen Corporate Governance Kodex, eine verantwortungsvolle, transparente und auf nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes gerichtete Unternehmensführung und -kontrolle zu fördern.
Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG folgen den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner derzeit geltenden Fassung.
Nachstehend finden Sie sowohl unsere aktuelle als auch unsere vorherigen Entsprechenserklärungen.
Entsprechenserklärung Dezember 2011 gemäß § 161 des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz verpflichtet gemäß § 161 Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft, einmal jährlich zu erklären, ob dem DCGK in seiner jeweils gültigen Form entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen des DCGK nicht angewendet wurden oder werden.
Auf Basis ihrer Beratungen haben Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG am 07. Dezember 2011 eine neue Entsprechenserklärung nach § 161 Aktiengesetz abgegeben. Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:
Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:
Die Symrise AG hat ohne Ausnahme sämtlichen Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 2. Juli 2010 bekannt gemachten aktuellen Fassung des Kodexes vom 26. Mai 2010 entsprochen und wird dies bis einschließlich zum 31. Oktober 2012 auch künftig tun.
Mit Wirkung vom 01. November 2012 an wird die Gesellschaft im Falle des Dienstvertrages des Vorstandsvorsitzenden bis einschließlich zum 31. Oktober 2014 von der 23. Empfeh-
lung der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in Ziffer 4.2.3 Absatz 5 der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 2. Juli 2010 bekannt gemachten aktuellen Fassung des Kodexes vom 26. Mai 2010 in folgendem Punkt abweichen:
Die Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels („Change of Control“) können für den Vorsitzenden des Vorstands ab dem 01. November 2012 bis einschließlich zum 31. Oktober 2014 150% des Abfindungs-Caps übersteigen und bis zu 250% des Abfindungs-Caps betragen. Ab dem 01. November 2014 wird die Gesellschaft dann wieder der 23. Empfehlung der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in Ziffer 4.2.3 Absatz 5 der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 2. Juli 2010 bekannt gemachten aktuellen Fassung des Kodexes vom 26. Mai 2010 entsprechen.
Vorstand und Aufsichtsrat vertreten die Position, dass in dem Fall, in dem sich ein Mitglied des Vorstands für die gesetzlich maximal zulässige Laufzeit von fünf Jahren freiwillig an das Unternehmen bindet, eine laufzeitadäquate Absicherung der Vergütung für den Fall eines näher definierten Kontrollwechsels im Rahmen einer Übernahme (Change of Control) angemessen ist. Damit trägt die Gesellschaft dafür Sorge, dass die Umsetzung der verabschiedeten und langfristig ausgerichteten Strategie der Gesellschaft durch eine situativ optimale Vorstandsbesetzung abgesichert wird.
07. Dezember 2011
Aufsichtsrat und Vorstand
Symrise AG
Entsprechenserklärung Dezember 2010 gemäß § 161 des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz verpflichtet gemäß § 161 Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft, einmal jährlich zu erklären, ob dem DCGK in seiner jeweils gültigen Form entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen des DCGK nicht angewendet wurden oder werden.
Auf Basis ihrer Beratungen haben Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG am 14. Dezember 2010 eine neue Entsprechenserklärungnach § 161 Aktiengesetz abgegeben. Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:
Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:
Die Symrise AG hat ohne Ausnahme sämtlichen Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 2. Juli 2010 bekannt gemachten aktuellen Fassung des Kodexes vom 26. Mai 2010 entsprochen und wird dies auch künftig tun.
14. Dezember 2010
Aufsichtsrat und Vorstand
Symrise AG
Entsprechenserklärung März 2010 nach § 161 AktG
Das Aktiengesetz verpflichtet gemäß § 161 Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft, einmal jährlich zu erklären, ob dem DCGK in seiner jeweils gültigen Form entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen des DCGK nicht angewendet wurden oder werden.
Auf Basis ihrer Beratungen haben Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG am 2. März 2010 eine neue Entsprechenserklärung nach § 161 Aktiengesetz abgegeben. Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:
Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:
Die Symrise AG entspricht seit dem 01. Januar 2010 ohne Ausnahme sämtlichen Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 5. August 2009 bekannt gemachten aktuellen Fassung des Kodexes vom 18. Juni 2009 und wird dies auch künftig tun.
Die Symrise AG hat auch in der Vergangenheit fast vollständig den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex entsprochen. Die beiden in der Vergangenheit erklärten Abweichungen von Ziffer 3.8 Abs. 2 (Vereinbarung eines angemessenen Selbstbehaltes beim Abschluss einer D&O Versicherung) und Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 (Altersgrenze für Vorstandsmitglieder) des vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 8. August 2008 bekannt gemachten Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 6. Juni 2008 bestehen seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr.
02. März 2010
Aufsichtsrat und Vorstand
Symrise AG
Entsprechenserklärung nach § 161 AktG in der Fassung nach Inkrafttreten des BilMoG
Aufsichtsrat und Vorstand der Symrise AG erklären, dass den am 08. August 2008 vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex mit zwei Ausnahmen entsprochen wurde und auch in Zukunft entsprochen wird. Entgegen der Ziffer 3.8 Abs. 2 weist die "Director's & Officer" Versicherung, die die Symrise AG für ihre Organmitglieder und Führungskräfte unterhält, keinen Selbstbehalt auf und entgegen der Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 besteht keine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder.
Begründung der Abweichung:
Vorstand und Aufsichtsrat vertreten die Auffassung, dass der Selbstbehalt einer D&O-Versicherung, welche eine reine Vermögensschadensversicherung ist, kein adäquates Mittel für das Erreichen der Ziele des Kodex ist. Vorsätzliche Pflichtverletzungen sind ohnehin vom Versicherungsschutz ausgenommen. Selbstbehalte könnten durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtrats selbst versichert werden, so dass die einem Selbstbehalt nachgesagte Funktion ins Leere läuft. Darüber hinaus führen Selbstbehalte einer D&O-Versicherung, anders als bei anderen Versicherungen, nicht zu einer Prämienreduzierung. Das Unternehmen würde also den gleichen Preis für weniger Leistung des Versicherers bezahlen müssen.
Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wurde nicht festgesetzt, da dem Unternehmen grundsätzlich auch die Expertise erfahrener Vorstandsmitglieder zur Verfügung stehen soll. Ein allein altersbedingter Ausschluss erscheint Vorstand und Aufsichtsrat nicht sinnvoll, da hierdurch eine optimale Besetzung des Vorstands aus rein formalen Gründen verhindert werden könnte.
22. Juni 2009
Aufsichtsrat und Vorstand
Symrise AG
Entsprechenserklärung 2009 nach § 161 AktG
Aufsichtsrat und Vorstand der Symrise AG erklären, dass den am 08. August 2008 vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex mit zwei Ausnahmen entsprochen wurde und auch in Zukunft entsprochen wird. Entgegen der Ziffer 3.8 Abs. 2 weist die "Director's & Officer" Versicherung, die die Symrise AG für ihre Organmitglieder und Führungskräfte unterhält, keinen Selbstbehalt auf und entgegen der Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 besteht keine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder.
25. Februar 2009
Aufsichtsrat und Vorstand
Symrise AG
Entsprechenserklärung 2008 nach § 161 AktG
Aufsichtsrat und Vorstand der Symrise AG erklären, dass den am 20. Juli 2007 vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronische Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex mit zwei Ausnahmen entsprochen wurde und auch in Zukunft entsprochen wird. Entgegen der Ziffer 3.8 Abs. 2 weist die "Director's & Officer" Versicherung, die die Symrise AG für ihre Organmitglieder und Führungskräfte unterhält, keinen Selbstbehalt auf und entgegen der Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 besteht keine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder.
29. Februar 2008
Aufsichtsrat und Vorstand
Symrise AG
Entsprechenserklärung 2007 nach § 161 AktG
Aufsichtsrat und Vorstand der Symrise AG erklären, dass den am 12. Juni 2006 vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronische Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex mit zwei Ausnahmen entsprochen wurde. Entgegen der Ziffer 3.8 Abs. 2 weist die "Director's & Officer" Versicherung, die die Symrise AG für ihre Organmitglieder und Führungskräfte unterhält, keinen Selbstbehalt auf und entgegen der Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 besteht keine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder.
28. März 2007
Aufsichtsrat und Vorstand
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