Vorstand und Aufsichtsrat identifizieren sich mit den Zielen des Deutschen Corporate Governance Kodex, eine verantwortungsvolle, transparente und auf nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes gerichtete Unternehmensführung und -kontrolle zu fördern.

Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG folgen den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner derzeit geltenden Fassung.

Nachstehend finden Sie sowohl unsere aktuelle als auch unsere vorherigen Entsprechenserklärungen.

 

Entsprechenserklärung November 2023 gemäß § 161 des Aktiengesetzes zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Das Aktiengesetz verpflichtet gemäß seinem § 161 Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft, einmal jährlich zu erklären, ob dem Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils gültigen Form entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen aus welchen Gründen nicht angewendet wurden oder werden.

Wortlaut der Erklärung

Auf Basis ihrer Beratungen haben Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG am 29. November 2023 eine neue Entsprechenserklärung nach § 161 AktG abgegeben. Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:

„Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:
Die Symrise AG entspricht seit dem 27. Juni 2022 sämtlichen Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 27. Juni 2022 bekannt gemachten Fassung vom 17. Mai 2022 („DCGK 2022“) und beabsichtigt dies auch zukünftig zu tun.“


Aufsichtsrat und Vorstand 
Symrise AG

 

Entsprechenserklärung November 2022 gemäß § 161 des Aktiengesetzes zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Das Aktiengesetz verpflichtet gemäß seinem § 161 Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft, einmal jährlich zu erklären, ob dem Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils gültigen Form entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen aus welchen Gründen nicht angewendet wurden oder werden.

Worlaut der Erklärung

Auf Basis ihrer Beratungen haben Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG am 30. November 2022 eine neue Entsprechenserklärung nach § 161 AktG abgegeben. Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:
    
„Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:

Die Symrise AG hat seit dem 1. Dezember 2021 sämtlichen Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 20. März 2020 bekannt gemachten Fassung vom 16. Dezember 2019 („DCGK 2020“) entsprochen. Die Symrise AG entspricht seit dem 27. Juni 2022 sämtlichen Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 27. Juni 2022 bekannt gemachten Fassung vom 28. April 2022 („DCGK 2022“) und beabsichtigt dies auch zukünftig zu tun.“

Aufsichtsrat und Vorstand 
Symrise AG

 

Entsprechenserklärung Dezember 2021 gemäß § 161 des Aktiengesetzes zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Das Aktiengesetz verpflichtet gemäß seinem § 161 Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft, einmal jährlich zu erklären, ob dem Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils gültigen Form entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen aus welchen Gründen nicht angewendet wurden oder werden.

Worlaut der Erklärung

Auf Basis ihrer Beratungen haben Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG am 01. Dezember 2021 eine neue Entsprechenserklärung nach § 161 AktG abgegeben. Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:
    
„Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:

Die Symrise AG hat bis zum 01. Dezember 2021 mit folgenden fünf Ausnahmen sämtlichen Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 20. März 2020 bekannt gemachten aktuellen Fassung vom 16. Dezember 2019 („DCGK 2020“) entsprochen:

1. Gemäß der Empfehlung C 5 des DCGK 2020 soll eine Person, die dem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört, insgesamt nicht mehr als zwei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder vergleichbare Funktionen und keinen Aufsichtsratsvorsitz in einer konzernexternen börsennotierten Gesellschaft wahrnehmen. Dieser Empfehlung wurde in der Person des Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Michael König bis zum 01. September 2021 nicht entsprochen.

2. Gemäß der Empfehlung G 6 des DCGK 2020 soll die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, den Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen übersteigen.

3. Gemäß der Empfehlung G 10 des DCGK 2020 sollen die Mitglieder des Vorstands über die ihnen langfristig gewährten Vergütungsbeträge erst nach 4 Jahren verfügen können.

4. Gemäß der Empfehlung G 11 des DCGK 2020 soll der Aufsichtsrat die Möglichkeit haben in begründeten Fällen eine variable Vergütungskomponente des Vorstands einbehalten oder zurückfordern zu können.

Die Begründungen für die vorstehenden bis zum 01. September bzw. 01. Dezember 2021 bestehenden vier Abweichungen sind gegenüber dem Vorjahr unverändert. Das vorübergehende Fortbestehen der Abweichungen war allein durch die für deren Beseitigung benötigte Zeit bedingt.

5. Gemäß der Empfehlung G 12 des DCGK 2020 soll im Fall der Beendigung eines Vorstandsvertrages die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und Vergleichsparametern und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern erfolgen. Im Rahmen des Ausscheidens von Herrn Achim Daub aus dem Vorstand wurde eine vorzeitige Auszahlung sämtlicher kurz- und langfristiger variabler Vergütungsbestandteile vereinbart. Die vorzeitige Auszahlung lag nach Auffassung des Aufsichtsrats im Interesse der Symrise AG, um ein einvernehmliches Ausscheiden zu ermöglichen und etwaige spätere Auseinandersetzungen über die Abrechnung der variablen Vergütungsbestandteile zu vermeiden.

Seit dem 01. Dezember 2021 entspricht die Symrise AG sämtlichen Empfehlungen des DCGK 2020 und wird dies auch zukünftig tun.“

Aufsichtsrat und Vorstand 
Symrise AG


Entsprechenserklärung Dezember 2020 gemäß § 161 des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz verpflichtet gemäß seinem § 161 Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft, einmal jährlich zu erklären, ob dem Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils gültigen Form entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen warum nicht angewendet wurden oder werden.

Auf Basis ihrer Beratungen haben Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG am 02. Dezember 2020 eine neue Entsprechenserklärung nach § 161 Aktiengesetz abgegeben. 

Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:

„Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:

Die Symrise AG hat bis zum 2. Dezember 2020 ohne Ausnahme sämtlichen Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 24. April 2017 und mit Berichtigungen vom 19. Mai 2017 bekannt gemachten Fassung des Kodexes vom 7. Februar 2017 („DCGK 2017“) entsprochen. Ab dem 2. Dezember 2020 entspricht die Symrise AG mit folgenden vier Ausnahmen sämtlichen Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 20. März 2020 bekannt gemachten aktuellen Fassung vom 16. Dezember 2019 („DCGK 2020“) und wird dies auch zukünftig tun:

1. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Symrise AG, Herr Michael König, ist Vorsitzender des Vorstands der börsennotierten ELKEM ASA, Oslo, Norwegen. Herr Michael König ist auch Mitglied des Verwaltungsrats der Conzzeta AG, Zürich, Schweiz. Gemäß der Empfehlung C 5 des DCGK 2020 soll eine Person, die dem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört, insgesamt nicht mehr als zwei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder vergleichbare Funktionen und keinen Aufsichtsratsvorsitz in einer konzernexternen börsennotierten Gesellschaft wahrnehmen. Zur Begründung führt die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex („Regierungskommission“) aus, dass die mit einem Aufsichtsratsvorsitz in einer börsennotierten Gesellschaft oder in einer vergleichbaren Funktion verbundene Arbeitsbelastung sich mit der Tätigkeit als Mitglied eines Vorstands einer börsennotierten Gesellschaft regelmäßig nicht vereinbaren lässt. Diese Begründung der Regierungskommission überzeugt nicht. Sie ist eine bloße Behauptung. Belege hierfür werden nicht angeführt. Niemand außer Herrn König selbst kann wissen, ob sich die von ihm ausgeübten Tätigkeiten miteinander vereinbaren lassen. Die Tätigkeit von Herrn König als Vorsitzender des Aufsichtsrats der Symrise AG zeichnet sich durch ein außerordentliches - auch zeitliches - Engagement aus. Damit ist der Nachweis erbracht, dass sich der Aufsichtsratsvorsitz in einer börsennotierten Gesellschaft mit der Mitgliedschaft im Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft sehr wohl vereinbaren lässt. 

Herr König hat weiterhin erklärt, dass er die im Jahr 2021 endende Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Conzzeta AG, Zürich, Schweiz, nicht erneuern wird. Somit wird er sich in Zukunft ausschließlich auf seine Mandate bei ELKEM und Symrise konzentrieren.

2. Die Ziel-Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands der Symrise AG besteht zu einem Drittel aus einer festen Grundvergütung, zu einem Drittel aus einer variablen Vergütung hinsichtlich des Erreichens kurzfristig orientierter Ziele und zu einem Drittel aus einer variablen Vergütung hinsichtlich des Erreichens langfristig orientierter Ziele. Gemäß der Empfehlung G 6 des DCGK 2020 soll die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, den Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen übersteigen. Der Aufsichtsrat der Symrise AG hat sich zum Ziel gesetzt, die langfristige variable Vergütungskomponente mit 35% stärker zu gewichten als die kurzfristige, variable Vergütungskomponente, die grundsätzlich auf 30% der Ziel-Gesamtvergütung beschränkt sein soll. Die heutige geringfügige Abweichung mit jeweils einem Drittel der Ziel-Gesamtvergütung rührt aus Gehaltsanpassungen der Vergangenheit her. Da wir in laufende Vorstandsverträge nicht eingreifen möchten, wird erst beim Neuabschluss von Vorstandsverträgen die Ziel-Verteilung von 35% festem Grundgehalt, 30% kurzfristiger variabler Vergütung und 35% langfristiger variabler Vergütung zur Anwendung kommen.

3. Gemäß der Empfehlung G 10 des DCGK 2020 sollen die Mitglieder des Vorstands über die ihnen langfristig gewährten Vergütungsbeträge erst nach 4 Jahren verfügen können. Bei dem derzeit bei Symrise zur Anwendung kommenden langfristigen Vergütungssystem handelt es sich um rollierende langfristige Incentivepläne mit einer Laufzeit von jeweils 3 Jahren, sodass die Vorstandsmitglieder, über die ihnen langfristig gewährten Vergütungsbeträge bereits nach 3 Jahren verfügen können. Auch das sich aktuell in der Überarbeitung befindliche Vorstandsvergütungssystem, welches der Hauptversammlung am 5. Mai 2021 zur Genehmigung vorgelegt werden wird, wird entsprechende Regelungen vorsehen.

4. Die derzeit laufenden Verträge der Mitglieder des Vorstandes sehen keine Regelung vor, nach der in begründeten Fällen variable Vergütungskomponenten einbehalten oder zurückgefordert werden können („Clawback“). Insofern entspricht die Symrise AG derzeit nicht der Empfehlung G 11 des Kodex 2020. Da wir in laufende Vorstandsverträge nicht eingreifen möchten, wird erst beim Neuabschluss von Vorstandsverträgen eine entsprechende Regelung aufgenommen. Auch das sich aktuell in der Überarbeitung befindliche Vorstandsvergütungssystem, welches der Hauptversammlung am 5. Mai 2021 zur Genehmigung vorgelegt werden wird, wird entsprechende Regelungen vorsehen.“

2. Dezember 2020

Aufsichtsrat und Vorstand 
Symrise AG


Entsprechenserklärung September 2019 gemäß § 161 des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz verpflichtet gemäß §161 Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft, einmal jährlich zu erklären, ob dem DCGK in seiner jeweils gültigen Form entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen des DCGK nicht angewendet wurden oder werden.

Auf Basis ihrer Beratungen haben Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG am 17. September 2019 eine neue Entsprechenserklärung nach § 161 Aktiengesetz abgegeben. Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:

„Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:

Die Symrise AG hat ohne Ausnahme sämtlichen Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 24. April 2017 und mit Berichtigungen vom 19. Mai 2017 bekannt gemachten aktuellen Fassung des Kodexes vom 07. Februar 2017 entsprochen und wird dies auch zukünftig tun.“

17. September 2019

Aufsichtsrat und Vorstand 
Symrise AG


Entsprechenserklärung Dezember 2018 gemäß § 161 des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz verpflichtet gemäß §161 Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft, einmal jährlich zu erklären, ob dem DCGK in seiner jeweils gültigen Form entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen des DCGK nicht angewendet wurden oder werden. 

Auf Basis ihrer Beratungen haben Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG am 5. Dezember 2018 eine neue Entsprechenserklärung nach § 161 Aktiengesetz abgegeben. Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:

„Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:

Die Symrise AG hat ohne Ausnahme sämtlichen Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 24. April 2017 und mit Berichtigungen vom 19. Mai 2017 bekannt gemachten aktuellen Fassung des Kodexes vom 07. Februar 2017 entsprochen und wird dies auch zukünftig tun.“

5. Dezember 2018

Aufsichtsrat und Vorstand
Symrise AG


Entsprechenserklärung Dezember 2017 gemäß § 161 des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz verpflichtet gemäß §161 Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft, einmal jährlich zu erklären, ob dem DCGK in seiner jeweils gültigen Form entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen des DCGK nicht angewendet wurden oder werden.

Auf Basis ihrer Beratungen haben Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG am 6. Dezember 2017 eine neue Entsprechenserklärung nach § 161 Aktiengesetz abgegeben. Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:

„Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:

Die Symrise AG hat ohne Ausnahme sämtlichen Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 24. April 2017 und mit Berichtigungen vom 19. Mai 2017 bekannt gemachten aktuellen Fassung des Kodexes vom 07. Februar 2017 entsprochen und wird dies auch zukünftig tun.“

06. Dezember 2017

Aufsichtsrat und Vorstand
Symrise AG
 

Entsprechenserklärung Dezember 2016 gemäß § 161 des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz verpflichtet gemäß §161 Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft, einmal jährlich zu erklären, ob dem DCGK in seiner jeweils gültigen Form entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen des DCGK nicht angewendet wurden oder werden.

Auf Basis ihrer Beratungen haben Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG am 6. Dezember 2016 eine neue Entsprechenserklärung nach § 161 Aktiengesetz abgegeben. Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:

„Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:

Die Symrise AG hat ohne Ausnahme sämtlichen Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 12. Juni 2015 bekannt gemachten aktuellen Fassung des Kodexes vom 5. Mai 2015 entsprochen und wird dies auch zukünftig tun.“

06. Dezember 2016

Aufsichtsrat und Vorstand
Symrise AG
 

Entsprechenserklärung Dezember 2015 gemäß § 161 des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz verpflichtet gemäß §161 Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft, einmal jährlich zu erklären, ob dem DCGK in seiner jeweils gültigen Form entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen des DCGK nicht angewendet wurden oder werden.

Auf Basis ihrer Beratungen haben Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG am 03. Dezember 2015 eine neue Entsprechenserklärung nach § 161 Aktiengesetz abgegeben. Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:

„Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:

Die Symrise AG hat ohne Ausnahme sämtlichen Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 12. Juni 2015 bekannt gemachten aktuellen Fassung des Kodexes vom 05. Mai 2015 entsprochen und wird dies auch zukünftig tun.“

03. Dezember 2015

Aufsichtsrat und Vorstand
Symrise AG


Entsprechenserklärung Dezember 2014 gemäß § 161 des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz verpflichtet gemäß §161 Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft, einmal jährlich zu erklären, ob dem DCGK in seiner jeweils gültigen Form entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen des DCGK nicht angewendet wurden oder werden.

Auf Basis ihrer Beratungen haben Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG am 4. Dezember 2014 eine neue Entsprechenserklärung nach § 161 Aktiengesetz abgegeben. Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:

„Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:

Die Symrise AG hat ohne Ausnahme sämtlichen Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am  30. September 2014 bekannt gemachten aktuellen Fassung des Kodexes vom  24. Juni 2014 entsprochen und wird dies auch zukünftig tun.“

04. Dezember 2014

Aufsichtsrat und Vorstand
Symrise AG


Entsprechenserklärung Dezember 2013 gemäß § 161 des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz verpflichtet gemäß § 161 Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft, einmal jährlich zu erklären, ob dem DCGK in seiner jeweils gültigen Form entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen des DCGK nicht angewendet wurden oder werden.

Auf Basis ihrer Beratungen haben Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG am 05. Dezember 2013 eine neue Entsprechenserklärung nach § 161 Aktiengesetz abgegeben. Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:

„Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:

Die Symrise AG hat bis zum heutigen Tage mit einer Ausnahme sämtlichen Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 10. Juni 2013 bekannt gemachten aktuellen Fassung des Kodexes vom 13. Mai 2013 entsprochen.

Bis zum heutigen Tage ist die Gesellschaft im Falle des Dienstvertrages des Vorstandsvorsitzenden von der 28. Empfehlung der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in Ziffer 4.2.3 Absatz 5 der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 10. Juni 2013 bekannt gemachten aktuellen Fassung des Kodexes vom 13. Mai 2013 dahingehend abgewichen, dass die Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels („Change of Control“) 150% des Abfindungs-Caps übersteigen und bis zu 250% des Abfindungs-Caps betragen konnten.

Ab dem heutigen Tage entspricht die Gesellschaft wieder der 28. Empfehlung der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in Ziffer 4.2.3 Absatz 5 der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 10. Juni 2013 bekannt gemachten aktuellen Fassung des Kodexes vom 13. Mai 2013 und wird dies auch zukünftig tun.“

05. Dezember 2013

Aufsichtsrat und Vorstand
Symrise AG


Entsprechenserklärung Dezember 2012 gemäß § 161 des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz verpflichtet gemäß § 161 Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft, einmal jährlich zu erklären, ob dem DCGK in seiner jeweils gültigen Form entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen des DCGK nicht angewendet wurden oder werden.

Auf Basis ihrer Beratungen haben Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG am
06. Dezember 2012 eine neue Entsprechenserklärung nach § 161 Aktiengesetz abgegeben. Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:

„Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:

Die Symrise AG hat mit zwei Ausnahmen sämtlichen Empfehlungen der Regierungs-
kommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der vom Bundesministerium
der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 15. Juni 2012 bekannt gemachten aktuellen Fassung des Kodexes vom 15. Mai 2012 entsprochen und wird dies auch zukünftig unter folgender Maßgabe tun:

1) Mit Wirkung vom 01. November 2012 an weicht die Gesellschaft im Falle des Dienst-
vertrages des Vorstandsvorsitzenden bis zum 01. November 2014 von der 23. Empfehlung der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in Ziffer 4.2.3 Absatz 5 der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am
15. Juni 2012 bekannt gemachten aktuellen Fassung des Kodexes vom 15. Mai 2012 in folgendem Punkt ab:

Die Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels („Change of Control“) können für den Vorsitzenden des Vorstands ab dem 01. November 2012 bis zum 01. November 2014 150% des Abfindungs-
Caps übersteigen und bis zu 250% des Abfindungs-Caps betragen. Ab dem 01. November 2014 wird die Gesellschaft dann wieder der 23. Empfehlung der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in Ziffer 4.2.3 Absatz 5 der vom Bundesministe-
rium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 15. Juni 2012 bekannt gemachten aktuellen Fassung des Kodexes vom 15. Mai 2012 entsprechen.

Vorstand und Aufsichtsrat vertreten die Position, dass in dem Fall, in dem sich ein Mitglied des Vorstands für die gesetzlich maximal zulässige Laufzeit von fünf Jahren freiwillig an das Unternehmen bindet, eine laufzeitadäquate Absicherung der Vergütung für den Fall eines näher definierten Kontrollwechsels im Rahmen einer Übernahme (Change of Control) angemessen ist. Damit trägt die Gesellschaft dafür Sorge, dass die Umsetzung der verabschiedeten und langfristig ausgerichteten Strategie der Gesellschaft durch eine situativ optimale Vorstandsbesetzung abgesichert wird.

2) Die Gesellschaft weicht derzeit von der 71. Empfehlung der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in Ziffer 5.4.6 Absatz 2, Satz 2 der vom Bundes-
ministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 15. Juni 2012 bekannt gemachten aktuellen Fassung des Kodexes vom 15. Mai 2012 in folgendem Punkt ab:

Derzeit ist die den Mitgliedern des Aufsichtsrates in § 14 Absatz 2 der Satzung der Symrise AG zugesagte erfolgsabhängige Vergütung an das Ergebnis je Aktie geknüpft. Die erfolgs-
abhängige Vergütung ist daher nicht auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet wie es die Neufassung des Kodexes seit dem 15. Juni 2012 verlangt.

Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen der Hauptversammlung der Symrise AG am
14. Mai 2013 eine Satzungsänderung zur Neuregelung der Vergütung des Aufsichtsrates vorzuschlagen, damit die Vergütung des Aufsichtsrates der Symrise AG – ein positives Votum der Hauptversammlung unterstellt – mit dem Datum der Eintragung der Satzungs-
änderung in das Handelsregister der 71. Empfehlung der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in Ziffer 5.4.6 Absatz 2, Satz 2 der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 15. Juni 2012 bekannt gemachten aktuellen Fassung des Kodexes vom 15. Mai 2012 entspricht.“

06. Dezember 2012

Aufsichtsrat und Vorstand
Symrise AG

           
Entsprechenserklärung Dezember 2011 gemäß § 161 des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz verpflichtet gemäß § 161 Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft, einmal jährlich zu erklären, ob dem DCGK in seiner jeweils gültigen Form entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen des DCGK nicht angewendet wurden oder werden.

Auf Basis ihrer Beratungen haben Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG am 07. Dezember 2011 eine neue Entsprechenserklärung nach § 161 Aktiengesetz abgegeben. Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:

Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:

Die Symrise AG hat ohne Ausnahme sämtlichen Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 2. Juli 2010 bekannt gemachten aktuellen Fassung des Kodexes vom 26. Mai 2010 entsprochen und wird dies bis einschließlich zum 31. Oktober 2012 auch künftig tun.

Mit Wirkung vom 01. November 2012 an wird die Gesellschaft im Falle des Dienstvertrages des Vorstandsvorsitzenden bis einschließlich zum 31. Oktober 2014 von der 23. Empfeh-
lung der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in Ziffer 4.2.3 Absatz 5 der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 2. Juli 2010 bekannt gemachten aktuellen Fassung des Kodexes vom 26. Mai 2010 in folgendem Punkt abweichen:

Die Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels („Change of Control“) können für den Vorsitzenden des Vorstands ab dem 01. November 2012 bis einschließlich zum 31. Oktober 2014 150% des Abfindungs-Caps übersteigen und bis zu 250% des Abfindungs-Caps betragen. Ab dem 01. November 2014 wird die Gesellschaft dann wieder der 23. Empfehlung der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in Ziffer 4.2.3 Absatz 5 der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 2. Juli 2010 bekannt gemachten aktuellen Fassung des Kodexes vom 26. Mai 2010 entsprechen.

Vorstand und Aufsichtsrat vertreten die Position, dass in dem Fall, in dem sich ein Mitglied des Vorstands für die gesetzlich maximal zulässige Laufzeit von fünf Jahren freiwillig an das Unternehmen bindet, eine laufzeitadäquate Absicherung der Vergütung für den Fall eines näher definierten Kontrollwechsels im Rahmen einer Übernahme (Change of Control) angemessen ist. Damit trägt die Gesellschaft dafür Sorge, dass die Umsetzung der verabschiedeten und langfristig ausgerichteten Strategie der Gesellschaft durch eine situativ optimale Vorstandsbesetzung abgesichert wird.

07. Dezember 2011

Aufsichtsrat und Vorstand
Symrise AG


Entsprechenserklärung Dezember 2010 gemäß § 161 des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz verpflichtet gemäß § 161 Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft, einmal jährlich zu erklären, ob dem DCGK in seiner jeweils gültigen Form entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen des DCGK nicht angewendet wurden oder werden.

Auf Basis ihrer Beratungen haben Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG am 14. Dezember 2010 eine neue Entsprechenserklärungnach § 161 Aktiengesetz abgegeben. Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:

Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:

Die Symrise AG hat ohne Ausnahme sämtlichen Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 2. Juli 2010 bekannt gemachten aktuellen Fassung des Kodexes vom 26. Mai 2010 entsprochen und wird dies auch künftig tun.

14. Dezember 2010

Aufsichtsrat und Vorstand
Symrise AG


Entsprechenserklärung März 2010 nach § 161 AktG

Das Aktiengesetz verpflichtet gemäß § 161 Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft, einmal jährlich zu erklären, ob dem DCGK in seiner jeweils gültigen Form entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen des DCGK nicht angewendet wurden oder werden.

Auf Basis ihrer Beratungen haben Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG am 2. März 2010 eine neue Entsprechenserklärung nach § 161 Aktiengesetz abgegeben. Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:

Vorstand und Aufsichtsrat der Symrise AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:

Die Symrise AG entspricht seit dem 01. Januar 2010 ohne Ausnahme sämtlichen Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 5. August 2009 bekannt gemachten aktuellen Fassung des Kodexes vom 18. Juni 2009 und wird dies auch künftig tun.

Die Symrise AG hat auch in der Vergangenheit fast vollständig den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex entsprochen. Die beiden in der Vergangenheit erklärten Abweichungen von Ziffer 3.8 Abs. 2 (Vereinbarung eines angemessenen Selbstbehaltes beim Abschluss einer D&O Versicherung) und Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 (Altersgrenze für Vorstandsmitglieder) des vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 8. August 2008 bekannt gemachten Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 6. Juni 2008 bestehen seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr.

02. März 2010

Aufsichtsrat und Vorstand
Symrise AG


Entsprechenserklärung nach § 161 AktG in der Fassung nach Inkrafttreten des BilMoG

Aufsichtsrat und Vorstand der Symrise AG erklären, dass den am 08. August 2008 vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex mit zwei Ausnahmen entsprochen wurde und auch in Zukunft entsprochen wird. Entgegen der Ziffer 3.8 Abs. 2 weist die "Director's & Officer" Versicherung, die die Symrise AG für ihre Organmitglieder und Führungskräfte unterhält, keinen Selbstbehalt auf und entgegen der Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 besteht keine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder.

Begründung der Abweichung:

Vorstand und Aufsichtsrat vertreten die Auffassung, dass der Selbstbehalt einer D&O-Versicherung, welche eine reine Vermögensschadensversicherung ist, kein adäquates Mittel für das Erreichen der Ziele des Kodex ist. Vorsätzliche Pflichtverletzungen sind ohnehin vom Versicherungsschutz ausgenommen. Selbstbehalte könnten durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtrats selbst versichert werden, so dass die einem Selbstbehalt nachgesagte Funktion ins Leere läuft. Darüber hinaus führen Selbstbehalte einer D&O-Versicherung, anders als bei anderen Versicherungen, nicht zu einer Prämienreduzierung. Das Unternehmen würde also den gleichen Preis für weniger Leistung des Versicherers bezahlen müssen.

Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wurde nicht festgesetzt, da dem Unternehmen grundsätzlich auch die Expertise erfahrener Vorstandsmitglieder zur Verfügung stehen soll. Ein allein altersbedingter Ausschluss erscheint Vorstand und Aufsichtsrat nicht sinnvoll, da hierdurch eine optimale Besetzung des Vorstands aus rein formalen Gründen verhindert werden könnte.

22. Juni 2009

Aufsichtsrat und Vorstand
Symrise AG


Entsprechenserklärung 2009 nach § 161 AktG

Aufsichtsrat und Vorstand der Symrise AG erklären, dass den am 08. August 2008 vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex mit zwei Ausnahmen entsprochen wurde und auch in Zukunft entsprochen wird. Entgegen der Ziffer 3.8 Abs. 2 weist die "Director's & Officer" Versicherung, die die Symrise AG für ihre Organmitglieder und Führungskräfte unterhält, keinen Selbstbehalt auf und entgegen der Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 besteht keine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder.

25. Februar 2009

Aufsichtsrat und Vorstand
Symrise AG


Entsprechenserklärung 2008 nach § 161 AktG

Aufsichtsrat und Vorstand der Symrise AG erklären, dass den am 20. Juli 2007 vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronische Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex mit zwei Ausnahmen entsprochen wurde und auch in Zukunft entsprochen wird. Entgegen der Ziffer 3.8 Abs. 2 weist die "Director's & Officer" Versicherung, die die Symrise AG für ihre Organmitglieder und Führungskräfte unterhält, keinen Selbstbehalt auf und entgegen der Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 besteht keine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder.

29. Februar 2008

Aufsichtsrat und Vorstand
Symrise AG


Entsprechenserklärung 2007 nach § 161 AktG

Aufsichtsrat und Vorstand der Symrise AG erklären, dass den am 12. Juni 2006 vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronische Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex mit zwei Ausnahmen entsprochen wurde. Entgegen der Ziffer 3.8 Abs. 2 weist die "Director's & Officer" Versicherung, die die Symrise AG für ihre Organmitglieder und Führungskräfte unterhält, keinen Selbstbehalt auf und entgegen der Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 besteht keine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder.

28. März 2007

Aufsichtsrat und Vorstand
Symrise AG